Impressum / Förderer

 § 11 Teilhabe – und Integrationsgesetz NRW

Wir sind ein gemäss des Programms kfi.nrw.de gegründeter Verein (Migranten - Selbsthilfe  - Organisation MSO) und befassen uns mit der Gesundheitsvorsorge.

16 Millionen Bewohner Deutschlands haben einen Migrationshintergrund.


Impressum



Multikulturelle Selbsthilfegruppe Darmkrebs- Liga e.V.


Paul Gerhardt Str. 30
44359 Dortmund

PF 500519
44203 Dortmund

Tel.:  0209 - 88339422





Mail: Darmkrebs-Liga@gmx.de

Registergericht: Amtsgericht Bielefeld
Vr-Nr.:  4336


Satzung:

Die Vereinssatzung kann auf der Geschäftsstelle angefordert werden.



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Hier listen wir unsere Förderer :


MIMI
Mit Migranten für Migranten
Interkulturelle Gesundheit in Nordrhein-Westfalen

Projektträger:
Königstr. 6
30175 Hannover

www.ethno-medizinisches-zentrum.de


PHINEO gemeinnützige AG
Anna-Louisa-Karsch-Str. 2
10178 Berlin
Telefon: +49. 30. 52 00 65 - 400
E-Mail: info@phineo.org
www.phineo.org




Sepp-Herberger-Stiftung
Sövener Straße 5053773 Hennef
Telefon 02242 – 918 85 0
Telefax 02242 – 918 85 21
Mail: info@fussball-stiftet-zukunft.de

http://fussball-stiftet-zukunft.de



Gerald Asamoah Stiftung für Herzkranke Kinder
Vorstand: Gerald Asamoah, Uwe Menger, Stephan Müller
Geschäftsführer: Klaus Mehring
Rathenaustraße 10
67547 Worms
Telefon: +49 162 - 54 500 26
E-Mail: kontakt@gerald-asamoah-stiftung.de
www.gerald-asamoah-stiftung.de



Brackweder Kopier & Druckservice

Hauptstr. 121
33647 Bielefeld
Tel.:0521 - 417 43 33
Fax 0521 - 489 5082
www.brackweder-kd.de
info@brackweder-kd.de


Dimitrios Kounios


Wirtschaftsjurist im Studium an der
Westfälische Hochschule Recklinghausen 
August-Schmidt-Ring 10
45657 Recklinghausen 





Hersteller:

Koloskopie


VidiColon Management GmbH
Borsteler Chaussee 47
22453 Hamburg
T:+49 40 809 081 544
T: 0800 10 14 65 80 (kostenfreie Rufnummer)
F: +49 40 809 081 545


 invendo medical GmbH
Vertreten durch die Geschäftsführung:
Berthold Hackl, Timo Hercegfi

Sitz der Gesellschaft ist:
69469 Weinheim
Cestarostraße 16





PAULDRACH medical GmbH

Geschäftsführer: Georg Pauldrach
Porschestr. 22
D - 30827 Garbsen
Niedersachsen
Tel.: 05131 - 4965-0
Fax: 05131 - 496533





Medisafe GmbH

Curslacker Neuer Deich 44
21029 Hamburg
Tel **49 (0) 40 7237470
Fax**49 (0) 40 72374711
email: medisafe@t-online.de
www.medisafegmbh.com      (Koloskopiehosen)






























































































































































































Satzung Selbsthilfegruppe Darmkrebs-Liga e.V.

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Multikulturelle Selbsthilfegruppe – Darmkrebs mit dem Namenszusatz Darmkrebs - Liga. Er soll in das Vereinregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
3. Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Vereinszweck und Aufgaben
1. Der Verein ist ein Selbsthilfeverein für an Darmkrebs Erkrankte und deren Angehörige.
2. Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege.
3. Zweck der
Multikulturelle Selbsthilfegruppe – Darmkrebs  ist es, die Öffentlichkeit über die Erkennung sowie die Behandlung von Darmkrebs  und alle damit zusammenhängenden Probleme aufzuklären, den Selbsthilfegedanken bei Betroffenen und deren Angehörigen zu fördern sowie deren Interessen zu bündeln und zu vertreten sowie ihnen in ihrer Lebenssituation zu helfen und sie zu beraten.

4. Dem Vereinszweck entsprechend macht es sich die Multikulturelle Selbsthilfegruppe – Darmkrebs zur Aufgabe,
a) Informationen über Darmkrebs und alle damit zusammenhängenden Probleme zu erheben und zu verbreiten (z.B. durch Veröffentlichung in einem mehrsprachigen  Internetportal, durch  Veranstaltungen, Print- und Internetmedien sowie sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit),
b) die Früherkennung von Darmkrebs sowie die Vielfalt und Qualität darmkrebsbezogener Therapien einschließlich der onkologischen und funktionellen Nachsorge zu fördern und die Rechte der Betroffenen zu stärken,
c) den Zusammenschluss / Informationsaustausch  von Personen, die von Darmkrebs betroffen sind zu fördern, insbesondere an den Kliniken / Darmkrebszentren Selbsthilfegruppen einzurichten und mit Informationsmaterial zu versorgen.
d) die Interessen der der
Multikulturelle Selbsthilfegruppe – Darmkrebs angehörenden Mitglieder und
Selbsthilfegruppen in der Öffentlichkeit sowie gegenüber öffentlichen Institutionen zu vertreten.

e)die Förderung und Zusammenarbeit, insbesondere durch Förderung des medizinischen / wissenschaftlichen Nachwuchses und anderer als wissenschaftlich anerkannter Zwecke, mit wissenschaftlichen Institutionen, Verbänden, sowie privaten und staatlichen Hochschulen und Universitäten und Vermittlung der dort erzielten Erkenntnisse für die Öffentlichkeit und die Mitglieder zu erreichen.

f) eine wissenschaftliche Bibliothek zum Thema Darmkrebs aufzubauen.

5. Die Multikulturelle Selbsthilfegruppe – Darmkrebs nimmt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit bzw. in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen im Gesundheitssektor (z.B. Selbsthilfe- und Wohlfahrtsverbände, Krebsgesellschaften, Ärzten, Forschungs- und Klinikeinrichtungen) wahr und arbeitet mit gemeinnützig tätigen Krebs-Selbsthilfevereinigungen im In- und Ausland zusammen.

Der Verein ist auf nationaler und internationaler Ebene tätig. Die internationale Ausrichtung des Vereins wird insbesondere durch Aufnahme ausländischer Mitglieder und Mitgliedschaft in internationalen Verbänden erreicht.

6. Die Multikulturelle Selbsthilfegruppe – Darmkrebs bewahrt ihre Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber Firmen, Organisationen, Parteien, konfessionellen Vereinigungen und Institutionen. Hierzu gibt sich die Selbsthilfe Darmkrebs e.V. eine „Selbstverpflichtungserklärung im Umgang mit Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitssektor“.

7. Der Verein baut eine spezielle Beratungsorganisation für Migranten, insbesondere für  türkischstämmige, arabischstämmige und russlanddeutsche  Patienten auf. In diesem Arbeitsfeld sollen mehrsprachige Informationsmaterialien (Informationsvideos, Broschüren, Flyer) entwickelt werden und über die vorhandenen Fachärzte und Darmkrebszentren an die betroffenen Patienten abgegeben werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied des Vereins können  natürliche, voll geschäftsfähige Personen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine  werden.
Der Verein nimmt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) und Ehrenmitglieder auf.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Abgewiesenen das Recht der Beschwerde an den Beirat zu, dieser entscheidet in geheimer Wahl mehrheitlich.

Die Mitgliedschaft erlischt
o    durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende,
o    durch Tod des Mitgliedes
o    durch Ausschluss
o    durch Streichung
o    bei juristischen Personen außerdem durch Auflösung der juristischen Person oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstandsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied binnen zwei Wochen das Recht der Beschwerde an den Beirat zu. Die Beschwerde ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Ausschluss entscheidet dann der Beirat in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Der Vorstand entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Antrag und teilt das Ergebnis dem Antragsteller schriftlich mit. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, ist die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig.

Der Austritt kann nur schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung der Frist von drei Monaten erfolgen. Es gilt das Datum der Einlieferung des Einschreibens.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Mitgliederversammlung

Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie haben Sitz, Rede, Antrags- und Stimmrecht soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung und der Stimmrechtsausübung bestimmen sich neben dieser Vorschrift insbesondere nach § 4 dieser Satzung,

Die (ordentliche) Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Einladung erfolgt in Textform  mit einer Frist von 14 Tagen durch Einladung  / Veröffentlichung des Termins online auf dem Internet-Portal des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 % der Stimmen minus eine Stimme (gerundet)  der ordentlichen Mitglieder oder der einfachen Mehrheit der Gründungsmitgliederversammlung oder auf Betreiben des Vorstandes (des Vorstandes, insbesondere dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert)  statt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Gründungs – Aufsichtsratmitglieder und Vorstandsmitglieder haben in ihrer jeweiligen Eigenschaft je 10 weitere Stimmen. Mehrere Stimmrechte schließen sich gegeneinander nicht aus. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden, das mindestens 15 Monate Vereinsmitglied ist oder der Gründungsmitgliederversammlung angehört. Ein Mitglied-ausgenommen Mitglieder der Gründungsversammlung- darf jedoch nicht mehr als 3 Vollmachten wahrnehmen.
Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Beirat  und den Aufsichtsrat.

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und sind zur rechtzeitigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung, wobei die Beiträge der Gründungsmitglieder nicht ohne deren Einzelzustimmung geändert werden dürfen.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragesermäßigung gestatten.
Für die Aufnahme wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben.

Werden die Beiträge erhöht, so steht den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Jahres, für den der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist. Eine Beitragsrückvergütung findet nicht statt.

Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und der Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet wird. In der Mahnung ist hierauf hinzuweisen.

Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, solange sein Beitragskonto Rückstände aufweist.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 6 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • der Aufsichtsrat
  • Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

I. Der Vorstandsämter  bestehen aus mindestens 2 und höchstens 7 Ämtern und zwar :

1.dem Vorsitzenden
2.dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.dem Kassierer sowie
4.höchstens 4 weiteren Mitgliedern,

die vom Aufsichtsrat für jeweils 10 Jahre bestellt werden.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens  eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Aufsichtsrat – soweit erforderlich – für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, sonst nach Stimmenmehrheit. Der Vorstand übt seine Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus und erhält hierfür eine angemessene Vergütung.  Daneben erhalten Vorstandsmitglieder Ihre Auslagen erstattet. Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

II. Der Kassierer wird durch 2 von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer mindestens einmal pro Jahr geprüft.  Der Prüfbericht muss auf der jährlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden und ist zu erörtern.

III. Der Vorstand kann um einen Ehrenvorsitzenden erweitert werden, der von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenvorstand wird unterstützende und beratend tätig. Er hat kein Stimmrecht und darf den Verein in verpflichtenden Rechtsgeschäften nicht vertreten.

IV .Der vorsitzende Vorstand  und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende  sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.

Jeweils der vorsitzende Vorstand und der stellvertretende  Vorsitzende sind zusätzlich gemeinsam mit 2 weiteren
Vorstandsmitgliedern vertretungsberechtigt. Aufsichtsrat und Vorstand können gemeinsam besondere Vertreter  im Sinne des § 30 BGB für einzelne Aufgabenbereiche bestellen. Ein besonderer Vertreter ist jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist ferner berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen.
Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

§ 8 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu acht Personen. Dem Beirat sollen mindestens drei sachkundige Ärzte und mindestens drei im Sozialrecht sachkundige Juristen als  Mitglieder angehören. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich unentgeltlich, Vergütungen werden nicht gezahlt

§ 9 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und wacht über seine Tätigkeiten. Gemeinsam erarbeitet er die Leitlinien der Arbeit des Vereins. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat jederzeit Rechenschaft schuldig. Der Aufsichtsrat kann jederzeit eines (oder mehrere) seiner Mitglieder beauftragen, die Unterlagen der Geschäftsführung einzusehen., zu prüfen und von der Geschäftsführung jede ihm erforderliche Auskunft verlangen.  Der Aufsichtsrat kann jederzeit den Vorstand insgesamt oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn nach seiner Wahrnehmung der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben nicht erfüllen.

Der Aufsichtsrat hat bis zu neun Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 10 Jahren gewählt werden. Die Amtszeit dauert auf jeden Fall bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.  Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Aufsichtsratmitglieder sollten nicht älter als 8o Jahre sein. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher bzw. eine Sprecherin.

Aufsichtsratsitzungen finden mindestens viermal jährlich statt, darüber hinaus, wenn es das Vereinsinteresse verlangt. .  Der Aufsichtsrat  fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, sonst nach Stimmenmehrheit, Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Aufsichtsrat kann zu seinen Sitzungen den Vorstand zur Teilnahme ohne Stimmrecht je nach Bedarf oder regelmäßig hinzuziehen.

Die Mitglieder des  Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz  der ihnen im Rahmen der Tätigkeit erwachsenen Auslagen eine angemessene Sitzungsvergütung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 

§ 10 Gründungsmitgliederversammlung

Die Gründungsmitgliederversammlung berät den Vorstand und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.  Jedes Mitglied der Gründungsversammlung hat das Recht an sämtlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Die Mitglieder der Gründungsversammlung  erhalten neben dem Ersatz  der ihnen im Rahmen der Tätigkeit erwachsenen Auslagen eine angemessene Sitzungsvergütung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 11 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und an den Aufsichtsrat innerhalb einer Frist von 10 tagen weiterzuleiten.

§ 12  Stiftung

Der Verein soll eine Stiftung gründen dürfen.

§ 13 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen „Deutsche Krebshilfe e.V.“ in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Liquidatoren des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzendes des Aufsichtsrates.

§ 14 Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung wird auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen







 






































































































Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe - Darmkrebs – was nun ?. Er soll in das Vereinregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz inGelsenkirchen
3. Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Vereinszweck und Aufgaben
1. Der Verein ist ein Selbsthilfeverein für an Darmkrebs Erkrankte und deren Angehörige.
2. Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege.
3. Zweck der Selbsthilfe Darmkrebs e.V. ist es, die Öffentlichkeit über die Erkennung sowie die Behandlung von Darmkrebs  und alle damit zusammenhängenden Probleme aufzuklären, den Selbsthilfegedanken bei Betroffenen und deren Angehörigen zu fördern sowie deren Interessen zu bündeln und zu vertreten sowie ihnen in ihrer Lebenssituation zu helfen und sie zu beraten.

4. Dem Vereinszweck entsprechend macht es sich die Selbsthilfe Darmkrebs e.V. zur Aufgabe,
a) Informationen über Darmkrebs und alle damit zusammenhängenden Probleme zu erheben und zu verbreiten (z.B. durch Veranstaltungen, Print- und Internetmedien sowie sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit),
b) die Früherkennung von Darmkrebs sowie die Vielfalt und Qualität darmkrebsbezogener Therapien einschließlich der onkologischen und funktionellen Nachsorge zu fördern und die Rechte der Betroffenen zu stärken,
c) den Zusammenschluss von Personen, die von Darmkrebs betroffen sind zu fördern,
d) die Interessen der der Selbsthilfe Darmkrebs e.V. angehörenden Mitglieder und
Selbsthilfegruppen in der Öffentlichkeit sowie gegenüber öffentlichen Institutionen zu vertreten.


5. Die Selbsthilfe Darmkrebs e.V. nimmt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit bzw. in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen im Gesundheitssektor (z.B. Selbsthilfe- und Wohlfahrtsverbände, Krebsgesellschaften, Ärzten, Forschungs- und Klinikeinrichtungen) wahr und arbeitet mit gemeinnützig tätigen Krebs-Selbsthilfevereinigungen im In- und Ausland zusammen.


6. Die Selbsthilfe Darmkrebs e.V. bewahrt ihre Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber Firmen, Organisationen, Parteien, konfessionellen Vereinigungen und Institutionen. Hierzu gibt sich die Selbsthilfe Darmkrebs e.V. eine „Selbstverpflichtungserklärung im Umgang mit Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitssektor“.

7. Der Verein baut eine Beratungsorganisation für Migranten, insbesondere für  türkischstämmige Patienten auf.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt

·                         Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
·                         Der Verein nimmt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) und Ehrenmitglieder auf.
·                         Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Abgewiesenen das Recht der Beschwerde an den Beirat zu, dieser entscheidet in geheimer Wahl mehrheitlich.
·                         Die Mitglieder haben einen Mindestjahresbeitrag zu zahlen, der jeweils in der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand Ermäßigung oder Beitragsfreiheit gewähren.
·                         Die Mitgliedschaft erlischt
o                               durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende,
o                               durch Tod des Mitgliedes
o                               durch Ausschluss
o                               durch Streichung
·                         Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstandsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied binnen zwei Wochen das Recht der Beschwerde an den Beirat zu. Die Beschwerde ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Ausschluss entscheidet dann der Beirat in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
·                         Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und der Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet wird. In der Mahnung ist hierauf hinzuweisen.

§ 5 Mitgliedschaft, Verlust

 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende jeden Jahres der Mitgliedschaft. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten

Die Mitglieder können ihre Beiträge frei wählen. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt jedoch 60,00 EUR. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragesermäßigung gestatten.
Für die Aufnahme wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben.

§ 7 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der medizinische Beirat
  • der Aufsichtsrat 
  • Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen und die Wahl des Vorstandes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben, durch Fax, durch Email oder durch Veröffentlichung der Einladung in einer Tageszeitung z.B. „Nordkurier“.
Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der angegebenen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Beschluss Anträge zur Tagesordnung festzulegen bzw. Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls berechtigt, Dringlichkeitsanträge zuzulassen und hierüber mit einer Mehrheit von 2/3 der angegebenen Stimmen zu beschließen.

§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier
weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen mindestens drei Betroffene oder Angehörige sein müssen.  Auslagen für ihre Tätigkeiten werden erstattet. Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.
2. Die Kandidaten für die Vorstandswahl sollen in der Einladung zur Mitgliederversammlung, auf der
die Wahl erfolgen soll, genannt werden. Über die Annahme später eingehender Wahlvorschläge
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte im Wert von über 1500,- €
bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
5. Der satzungsmäßige Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
Berufung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Vorstandsmitglieder
können von der Mitgliederversammlung auf hinreichend begründeten schriftlichen Antrag hin
vorzeitig abgewählt werden, wenn sie die Zwecke und Aufgaben des Vereins nicht verfolgen oder
wenn ein anderer wichtiger Grund dafür vorliegt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner
Amtszeit aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. Der Vorstand kann
das Amt bis dahin kommissarisch besetzen.

6. Dem satzungsmäßigen Vorstand obliegt
a) die Durchführung der satzungsgemäßen Vereinszwecke und Aufgaben,
b) die Führung der laufenden Geschäfte,
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Vorbereitung und Umsetzung ihrer
Beschlüsse,
d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die schriftliche Dokumentation und die
Überprüfung der Mitgliedschaften,
e) die Einwerbung finanzieller Mittel sowie deren Verwaltung und der Ausgaben nach den
satzungsgemäßen Zwecken und Aufgaben.
.
f) die Vorlage und Erläuterung des Geschäftsberichtes in der Mitgliederversammlung,

g) die Liquidation des Vereins im Falle seiner Auflösung.
7. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der satzungsmäßige Vorstand eine Geschäftsstelle
unterhalten. Sofern die Erfüllung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben es darüber hinaus nach
Art und Umfang erfordert, kann er im Einzelfall auch Dritte, wie einem Geschäftsführer, mit der
Aufgabenerfüllung beauftragen und ihnen Vertretungsmacht erteilen.
8. Beanstandet das Amtsgericht oder Finanzamt einzelne Bestimmungen der Satzung, so ist der
Vorstand berechtigt, die beanstandeten Bestimmungen durch Vorstandsbeschluss im unbedingt
erforderlichen Umfang zu ändern

§ 10 Medizinischer Beirat

1. Dem medizinischen Beirat obliegt die fachliche Beratung und Unterstützung des Vereins und seiner Gremien.
2. Dem Beirat können bis zu 10 Personen  angehören, die auf Vorschlag des Vorstandes berufen werden. Die Abberufung eines oder mehrerer Beiratsmitglieder durch den Vorstand ist jederzeit möglich.
3. Dem Zweck des Beirats entsprechend sollen seine Mitglieder exponierte Vertreter des
Gesundheitswesens und/oder Forscher bzw. Ärzte insbesondere mit onkologischer urologischer Ausbildung

§ 11 Aufsichtsrat 

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und wacht über seine Tätigkeiten. Gemeinsam mit dem Vorstand erarbeitet er die Leitlinien der Arbeit des Vereins. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat jederzeit Rechenschaft schuldig. Der Aufsichtsrat kann jederzeit eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, die Unterlagen der Geschäftsführung einzusehen. Zu prüfen und von der Geschäftsführung jede ihm erforderlich erscheinende Auskunft verlangen.

Der Aufsichtsrat kann jederzeit den Vorstand insgesamt oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn nach seiner Wahrnehmung der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder die Ihnen obliegenden Aufgaben nicht erfüllen.

Der Aufsichtsrat hat bis zu neun Mitglieder, die von der Jahreshauptversammlung für die dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Amtszeit dauert auf jeden Fall bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich. Jährlich wird ein Drittel des Aufsichtsrates zurnusmässig neu bzw. wiedergewählt.  Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter. (in).

Aufsichtsratsitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt, darüber hinaus, wenn es das Vereinsinteresse verlangt. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, ansonsten nach Stimmenmehrheit. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Aufsichtsrat kann zu seinen Sitzungen den Vorstand zur Teilnahme ohne Stimmrecht je nach Bedarf oder regelmässig hinzuziehen.


§ 12 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Vereinsfinanzierung

Die Vereinsfinanzierung besteht ausschließlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

 § 14 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen „Deutsche Krebshilfe e.V.“ in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung wird auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.08.2012 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Waltrop, den 07.08.2012






Diskutiert wird auch die Errichtung einer Stiftung, nach diesem Modell: 

 Satzung Stiftung


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen LebensBlicke - Stiftung Früherkennung Darmkrebs

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ludwigshafen.

§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, vorrangig die Bevölkerung und Ärzteschaft über die Vermeidung von Darmkrebs (Primär-, Sekundär- und Tertiärprophylaxe) zu informieren, die Berechtigten zur Teilnahme an den Vorsorgemaßnahmen zu motivieren und die Mitarbeit in Gremien, soweit sich diese mit der Darkrebsvermeidung befassen.

Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch
-- die Öffentlichkeitsarbeit in den Medien
-- die Herausgabe von Informationsmaterial und Publikationen
-- die Initiierung von wissenschaftlichen Studien
-- die Förderung und/oder Durchführung von Veranstaltungen oder Projekten (z.B. Seminaren, Tagungen, Tag der offenen Tür, Förderpreise u.ä.) für Ärzte und die Bevölkerung im Allgemeinen
-- Mitarbeit in gesundheitspolitischen Gremien

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Anfangsvermögen in Höhe von DM 100.000,- (in Worten einhunderttausend Deutsche Mark) und kann durch weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter aufgestockt werden.

Die Stiftung ist auch berechtigt Zustiftungen anzunehmen.

Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gebildet werden. Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Stiftungsvermögen aufgelöst werden.

Die Stiftung ist berechtigt, Vermögenswerte, die dem gleichen Zweck oder bestimmten Aufgaben innerhalb dieses Zwecks gewidmet sind, sofern dies vom Zuwendungsgeber gewünscht wird, als rechtlich unselbständige Stiftungen mitzuführen und zu verwalten.

§ 5 Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens b) aus Zuwendungen, soweit sie keine Zustiftung zum Stiftungsvermögen darstellen.

Sämtliche Mittel dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden.

Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsrat
b) der Vorstand
c) das Kuratorium.

Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder Dritte beauftragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr von der Errichtung der Stiftung bis zum Ende des Kalenderjahres ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

Die Geschäftsführung kann an einem anderen inländischen Ort als dem Sitz der Stiftung wahrgenommen werden.

§ 7 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus sechs bis zwölf natürlichen Personen. Sie sollen durch ihre berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit für die Förderung des Stiftungszwecks besonders geeignet sein.

Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Errichtungsurkunde berufen. Nach Errichtung der Stiftung werden die Mitglieder des Stiftungsrates von den amtierenden Mitgliedern gewählt.

Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Vor dem Ende der Amtszeit des Stiftungsrates hat der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Andere Aufgaben nach dieser Satzung darf er während dieser Zeit nicht ausüben. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtszeit aus, kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt werden. Eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit ist zwingend erforderlich, wenn die Mindestzahl der Mitglieder gemäß Absatz (1) unterschritten ist.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.

Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
a.) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
b.) die Feststellung des Jahresabschlusses
c.) die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
d.) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums
e.) die Zustimmung zur Annahme von Zustiftungen, Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen und ähnlichen Vermögensübertragungen,
f.) Änderungen dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung.

Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Stiftungsvorstand übertragen oder diesem in der Höhe begrenzte Ermächtigungen erteilen.

Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

§ 9 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jeweils der Vorsitzende, anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.

Jede Beschlussvorlage, ausgenommen solche gemäß §14, gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt. Im Umlaufverfahren muss hierzu die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates der Beschlussvorlage zustimmen.

Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates sowie dem Vorstand zuzuleiten.

Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird bei Bedarf vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.

Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er kann beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Kosten ersetzt werden oder eine angemessene Pauschale für den Zeit- und Kostenaufwand gewährt wird.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu fünf natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Der Stiftungsrat legt die Art des Dienstverhältnisses und den Umfang der Vertretungsbefugnis der einzelnen Mitglieder des Vorstandes fest. Der Stiftungsrat bestellt eines der Mitglieder zum Vorsitzenden und eines der Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann ein neues für die verbleibende Amtszeit des bzw. der anderen Mitglieder berufen werden. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) Verwendung der Stiftungsmittel
c) Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus bis zu zehn natürlichen Personen, die von ihrem Beruf oder ihrer Stellung her geeignet sind, den Stiftungszweck zu fördern. Zustifter können zusätzlich berufen werden.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

§ 13 Aufgaben des Kuratoriums
Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen mit der Verwirklichung des Stiftungszwecks zusammenhängenden Fragen. Die Stiftungsorgane können hierzu auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums um ihren Rat bitten.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Stiftungsrat und Vorstand sind an die Empfehlungen des Kuratoriums nicht gebunden. Das Kuratorium soll über alle wesentlichen Vorfälle aus der Arbeit der Stiftung informiert werden.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

§ 14 Änderungen der Satzung und Aufhebung der Stiftung
Eine Beschlussvorlage, die eine Änderung dieser Satzung oder die Aufhebung der Stiftung zum Inhalt hat, gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates ihr zustimmen. Wird diese Mehrheit in einer Sitzung nicht erreicht, können abwesende Mitglieder ihre Stimme nachträglich schriftlich abgeben. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Stiftungszwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stifterwillens für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat gleichzeitig mit dem Aufhebungsbeschluss mit einfacher Mehrheit zu fassen. Dieser Beschluss darf erst nach Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 15 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Rheinland-Pfälzischen Stiftungsgesetzes.

Die Stiftung ist u.a. verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich und unter Beifügung entsprechender Beweisunterlagen mitzuteilen:
a.) die jeweilige Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Vorstandes
b.) Beschlüsse des Stiftungsrates über die Vertretungsbefugnis des Vorstandes gemäß §10 Abs.1.

Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres legt die Stiftung der Aufsichtsbehörde den Haushaltsplan vor.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.


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Weitere Beispiele einer möglichen Vereinssatzung:


Satzung

Weg der Hoffnung
Gemeinnütziger Verein für krebskranke Kinder und deren Familien in Deutschland e. V.
Adresse: Am Steinberg 26, 46117 Oberhausen
Telefon: 0208 / 89 28 36   Telefax: 0208 / 299 49 20                      
Bankverbindung: Stadtsparkasse Oberhausen     BLZ: 365 500 00     Konto- Nr.: 145 045

SATZUNG
des Vereins
Weg der Hoffnung
Gemeinnütziger Verein für krebskranke Kinder und deren Familie in Deutschland e. V.
PRÄAMBEL
Der Krebs und die Krebsforschung bringen fast täglich neue Erkenntnisse, die das tägliche Leben der betroffenen Personen beeinflussen bzw. uns neue Möglichkeiten für unsere Zukunft eröffnen.
Diese Erkenntnisse wirken sich verstärkt auf unser wirtschaftliches und gesellschaftliches Zusammenleben aus.
Deshalb ist es notwendig, bei der Bevölkerung und bei den Unternehmen mehr Verständnis und Interesse für die KREBSFORSCHUNG zu wecken. Gleichzeitig soll auch der Erfahrungsaustausch zwischen den Betroffenen gefördert werden.
Aus diesen Gründen sind die Satzungsunterzeichnenden Personen übereingekommen, diesen Förderverein zu gründen und die nachfolgende Satzung zu beschließen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
  • Der Verein führ den Namen
  • „Weg der Hoffnung“ Gemeinnütziger Verein für krebskranke Kinder und deren Familien in
    Deutschland e.V.
  • Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oberhausen einzutragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Vereinssitz ist in Oberhausen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die psychologische Förderung und Unterstützung krebskranker Kinder und ihrer Familien während der Therapie.
Besonders während der Therapie sollten die Kinder durch besondere Betreuung, Feiern und Veranstaltungen im Krankenhaus seelisch unterstützt werden.
Damit soll der Lebensmut und damit der Wille zur Heilung gestärkt werden.
Daneben sollen in der Bevölkerung Bewusstsein und Verständnis für die Situation krebskranker Kinder und ihrer Familien geschaffen werden. U. a. wird hiermit das Ziel verfolgt, Eltern auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen aufmerksam zu machen, um gerade die Früherkennung zu forcieren.
In diesem Rahmen ist die Situation für ausländische Kinder besonders problematisch. Vor allem dadurch, dass das Potential der bisher erfassten Knochenmarkspender für deren Therapie weitgehend nicht zu verwenden ist. Benötigt werden dringend Knochenmarkspender südländischer Bevölkerungsschichten.
Zu diesem von der Medizin allgemein anerkanntes Problem ist die breite Informationsarbeiten  gerade in der ausländischen Wohnbevölkerung notwendig.
Diese Informationsarbeiten sollen durch Publikationen, Diskussionsforen, Ausstellungen u. ä. verwirklicht werden.
Insgesamt stellt sich der Verein zur Aufgabe die Vernetzung von Krebshilfe Initiativen zu verbessern und den Erfahrungsaustausch zwischen den betroffenen Eltern zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er ist parteipolitisch unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Vereinsbezogene Aufwendungen von Mitgliedern dürfen nur gegen Beleg nach Genehmigung durch den Vorstand ersetzt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausschneiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen (z.B. Darlehen) und den gemeinen Wert zur Verfügung gestellter Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
  • Mitgliedsbeiträgen
  • Geldspenden
  • Sachspenden
  • Sonstige Zuwendungen
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000.
§ 5 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedbescheinigung. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.
Die Ehrenmitgliedschaft kann natürliche Personen verliehen werden, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist ein 2/3 Mehrheitsbeschluss des Vorstandes notwendig, der von der darauffolgenden Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss. Das Ehrenmitglied hat volles Stimmrecht und ist von Beitragszahlungen befreit.
Juristische Personen und Vereinigungen sonstiger Art erwerben durch ihren Beitritt nur eine Mitgliedschaft mit einer Stimme.
§ 6 Dauer der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
  • durch schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein muss; der freiwillige Austritt kann nur unter Einhaltung einer mindestens ½ - jährigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  • mit dem Tod des Mitglieds.
Bei Vereinen, Gesellschaften und juristische Personen durch deren Auflösung oder Erlöschen
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
In allen diesen Fällen ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen oder, wenn er bezahlt ist, verfallen.
Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstandsrat. Gegen dessen Bescheid ist binnen 14 Tagen Berufung mittels eingeschriebenen Briefes an die Mitgliedsversammlung zu Händen des Vorsitzenden des Vorstandes zulässig.
Die Mitgliedsversammlung hat dann auf der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung über die Ausschließung endgültig mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des Auszuschließenden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins (i. S. des BGB) besteht aus fünf Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, einem Kassierer und einem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied vertreten.
§ 9 Die Mitgliedsversammlung
Die ordentliche Mitgliedsversammlung (Jahreshauptversammlung) soll im ersten Halbjahr des Geschäftjahres stattfinden. Hierzu sind unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung alle Mitglieder schriftlich zu laden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Revisionsberichts,
  • Erteilung oder Verweigerung der  Entlastung des Vorstandes und des Vorstandsrates,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Revisoren,
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
  • Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern.
Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses nach Ansicht von zwei Vorstandsmitgliedern erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind alle ordentlichen, geschäftsmäßigen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Kommt im ersten
Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen zu verzeichnen hatten. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ausweisen, so entscheidet das Los.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erfasst.
Sofern Änderungen dieser Satzung auf der Tagesordnung stehen, muss der Änderungsvorschlag mit Begründung gleichzeitig mit der Einladung mitgeteilt werden. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer 3/4 - Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins oder eine inhaltliche Änderung der Satzungsparagraphen 1, 2 und 5 bedürfen der Anwesenheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder, von denen ebenfalls 3/4 für die Auflösung oder Änderung stimmen müssen. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, gilt Absatz 1, Satz 2 mit der Maßgabe, dass bei der zweiten Versammlung für den Auflösungs- oder Änderungsbeschluss eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich ist.
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. oder am 15. eines Monats fällig. Über die Höhe der Monatsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Revision
Die ordentliche Mitgliederversammlung ernennt für jeweils ein Jahr zwei Revisoren. Diese dürfen weder dem Vorstand noch dem Vorstandsrat angehören. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht und die Kassenführung zu prüfen und hierüber die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes  das Vermögen des Vereins an das Land Nordrhein- Westfalen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Krebs- und Leukemieforschung zu verwenden hat.



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Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Krebshilfe für Kinder. Er soll in das Vereinregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neubrandenburg.
3. Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Notleidenden Kindern
-         insbesondere die direkte und indirekte Hilfe von krebserkrankten Kindern
der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-         finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen Kliniken
      (z.B. Kinderkrebs-/ Nachsorgekliniken)
-       Aufklärung und Informationsvermittlung an die  Öffentlichkeit über Krebs
-         Finanzierung von gemeinnützigen Körperschaften und deren Projekte, die im Bereich der wissenschaftlichen Krebsforschung tätig sind
-       Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne der Bekämpfung der Zivilisationskrankheit Krebs
-         psychologische und finanzielle Unterstützung betroffener Familien und Personen gem. § 53 AO, welche wegen persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit in Betracht kommen
-         Errichtung und Betreibung bzw. die Unterstützung von Erholungseinrichtungen, die von einer gemeinnützigen Körperschaft betrieben wird, für betroffene Familien und Kindern
-       Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet der Krebsforschung/-hilfe und -behandlung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied kann jede natürliche sowie jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten soll, bzw. durch Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages erworben.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder können Schulen und sonstige staatliche, öffentliche oder private Einrichtungen, Unternehmungen und Privatpersonen sein. Die Fördermitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit materiell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht.
Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift die Satzung des Vereins und die sich damit für ihn ergebenden Aufgaben und Pflichten an.

§ 5 Mitgliedschaft, Verlust

 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende jeden Jahres der Mitgliedschaft. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten

Die Mitglieder können ihre Beiträge frei wählen. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt jedoch 60,00 EUR. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragesermäßigung gestatten.
Für die Aufnahme wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben.

§ 7 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

    § 8 Mitgliederversammlung

    Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen und die Wahl des Vorstandes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder einzuberufen.
    Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben, durch Fax, durch Email oder durch Veröffentlichung der Einladung in einer Tageszeitung z.B. „Nordkurier“.
    Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der angegebenen Stimmen erforderlich.
    Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Beschluss Anträge zur Tagesordnung festzulegen bzw. Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls berechtigt, Dringlichkeitsanträge zuzulassen und hierüber mit einer Mehrheit von 2/3 der angegebenen Stimmen zu beschließen.

    § 9 Vorstand

    Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, dem vorsitzenden Vorstand und dem stellvertretendem Vorstand. Jedes von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
    Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren und die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
    Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen.
    Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
    Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

    § 10 Protokolle

    Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

    § 11 Vereinsfinanzierung

    Die Vereinsfinanzierung besteht ausschließlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

     § 12 Auflösung

    Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen „Deutsche Krebshilfe e.V.“ in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 13 Haftungsbeschränkung

    Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung wird auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.

    § 14 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

    1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.01.2006 beschlossen.
    2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
     Neubrandenburg, den 07.01.2006


    ___________________________________________________________________


    Satzung
    Verein zur Hilfe Krebskranker Ostholstein e.V.
    Satzung
    vom 23.03.1988
    i. d. F. vom 17.07.2001
     
    A. Name und Sitz
    § 1
    Der Verein führt den Namen „Verein zur Hilfe Krebskranker Ostholstein e.V.“ und hat seinen Sitz in Eutin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Eutin eingetragen.

    B. Zweck
    § 2
    Die Aufgaben des Vereins bestehen in allgemeiner und spezieller Hilfe für an Krebs erkrankten Bürger, und zwar unmittelbar oder auch mittelbar, soweit öffentliche Hilfe nicht ausreichend ist. So z.B. in der finanziellen Unterstützung bei Beschaffung von Kleidung oder sonstigen notwendigen Anschaffungen, die im Rahmen von Rekonvaleszenzkuren erforderlich werden und durch eigene bzw. öffentlichen Mittel nicht aufgebracht werden können oder Hilfe bei akut notwendiger Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für öffentliche oder private Anstalten die der Krebshilfe dienen, soweit öffentliche Stellen oder Sozialleistungsträger nicht unverzüglich Hilfe leisten können. Die zur Verfügung stehenden Mittel können auch zur allgemeinen Aufklärung und für entsprechende Beratungen verwendet werden.

    C. Gemeinnützigkeit
    § 3
    Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung (AD 1977) vom 16.03.1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    D. Mitgliedschaft
    § 4
    • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Abgewiesenen das Recht der Beschwerde an den Beirat zu, dieser entscheidet in geheimer Wahl mehrheitlich.
    • Die Mitglieder haben einen Mindestjahresbeitrag zu zahlen, der jeweils in der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand Ermäßigung oder Beitragsfreiheit gewähren.
    • Die Mitgliedschaft erlischt
      • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende,
      • durch Tod des Mitgliedes
      • durch Ausschluss
      • durch Streichung
    • Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstandsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied binnen zwei Wochen das Recht der Beschwerde an den Beirat zu. Die Beschwerde ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Ausschluss entscheidet dann der Beirat in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    • Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und der Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet wird. In der Mahnung ist hierauf hinzuweisen.

    E. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    § 5
    Die Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

    § 6
    Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die Beiträge gem. § 4 Nr. 3 pünktlich zu entrichten.

    F. Organe des Vereins
    § 7
    Die Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand (§ 26 BGB)
    • der Beirat
    • die Mitgliederversammlung

    § 8 - Vorstand –
    Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer

    Jeweils zwei von ihnen, darunter stets einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich unentgeltlich, Vergütungen werden nicht gezahlt.

    § 9 – Beirat –
    Der Beirat besteht aus bis zu acht Personen. Dem Beirat soll mindestens ein sachkundiger Arzt und mindestens ein im Sozialrecht sachkundiges Mitglied angehören. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich unentgeltlich, Vergütungen werden nicht gezahlt. Dem Beirat obliegt es, gemeinsam mit dem Vorstand Beschlüsse über besondere oder allgemeine Maßnahmen im Rahmen des § 2 und gem. § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung zu treffen.

    § 10 – Beschlussfähigkeit -
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.

    § 11 - Wahlzeit –
    Die Wahlzeit der Vorstands- und Beiratsmitglieder beträgt 2 Jahre. In Jahren mit gerader Endzahl werden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister; in Jahren mit ungerader Zahl der 2. Vorsitzende und der Schriftführer gewählt. Daneben werden jeweils bis zu 4 Beiratsmitgliedern gewählt.

    § 12
    Die Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

    G. Mitgliederversammlungen
    § 13
    Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden einberufen, und zwar zu
    • Ordentlichen Mitgliederversammlungen – mindestens einmal jährlich –
    • Außerordentlichen Mitgliederversammlungen, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder unter Angabe des Grundes diese beantragt haben.

    § 14
    Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus sollen die Mitgliederversammlungen öffentlich bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und Voranschlag für das kommende Jahr,
    • Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl zum Vorstand und Beirat
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    • Beschlüsse über Anträge, die mindestens eine Woche vor der Jahresversammlung eingegangen sein müssen.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    § 15
    Zur Prüfung der Jahresrechnung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils 1 Rechnungsprüfer für das laufende und das nachfolgende Jahr gewählt. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Rechnungsprüfer haben die spätestens bis 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung aufzustellende Jahresrechnung zu prüfen und spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung mit dem Prüfungsergebnis an den Vorstand zurückzugeben. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich. sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

    § 16
    Über sämtliche Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Beiratssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sämtliche Vorstandsmitglieder erhalten je eine Abschrift der Niederschriften.

    H. Geschäftsjahr
    § 17
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    I. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
    § 18
    Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder, sie müssen in der Einladung angekündigt sein.

    § 19
    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonders für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Zur Fassung dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen gem. § 14 mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Eutin, die es gemeinnützig gem. § 2 zu verwenden hat.
    Eine Änderung dieser Bestimmung ist nicht möglich.

    K. Inkrafttreten der Satzung
    § 20
    Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 23.03.1988. Sie tritt mit der endgültigen Eintragung beim Amtsgericht Eutin in Kraft.







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